Vergewaltigungsvorwurf? § 177 StGB


"Nein heißt Nein", § 177 Abs.1 StGB. Was bedeutet diese neue Regelung im deutschen Sexualstrafrecht?

Zunächst der Gesetzestext:

§ 177
Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

 

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Das bedeutet, nach dem Willen des Gesetzgebers ist nicht einvernehmlicher Sex strafbar, wenn er "gegen den erkennbaren Willen" der anderen Person zustande kommt. Oft gibt es Missverständnisse, wie dies zu verstehen ist. Tatsächlich muss der Gegenwille erkennbar hervortreten, und zwar so, dass ein objektiver Betrachter diesen erkennen würde. Die Strafbarkeit wird also nicht schon dadurch begründet, dass die angegriffene Person nicht Ja sagt. Auch reicht nicht aus, dass die Person allgemeine Vorbehalte gegen den Täter hat, denn die Bildung eines Gegenwillens zu Sex setzt einen Bezug zu einem tatsächlichen sexuellen Kontext voraus. Der Gegenwille muss also konkret -anlassbezogen- hervortreten. 


Ist dies nicht der Fall, scheidet die Anwendung von 177 Abs.1 StGB aus. Es liegt dann kein Nein heißt Nein vor, sondern es ist zu prüfen, ob ggf. ein Fall des 177 Abs. 2 StGB vorliegen könnte, zum Beispiel ein sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger.


So lautet Absatz 2 dieser Vorschrift:

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

3.der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

4.der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

5.der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(Gesetz neu gefasst im Jahre 2016, siehe auch  BGBl. I S. 2460)


 - Sollten Sie mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert werden, machen Sie bitte keine Angaben gegenüber der Polizei, sondern kontktieren Sie uns! Ra Jochen Fahlenkamp verfügt als Strafverteidiger über langjährige Berufserfahrung im Sexualstrafrecht. 

RA Jochen Fahlenkamp, Kanzlei für Strafrecht, 03.2023


Sie sind Exhibitionist? § 183 StGB


Echte Exhibitionisten "bleiben Ihrem Fach treu", das heißt, sie beschränken sich darauf, vor anderen Personen sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, oder gelegentlich auch Sex mit einem Anderen in einer Weise zu vollziehen, daß Dritte etwas davon mitbekommen. Die Palette der Varianten ist breit gestreut. Angefangen beim Nacktduscher im Stadtbad, der sich stundenlang unter der Dusche räkelt, ohne je ins Schwimmbecken zu gehen, über denjenigen, der auf dem Oberdeck des Busses an sich herumspielt, so daß nebenan sitzende Schulkinder dies wahrnehmen, über das Pärchen, das sich auf der öffentlichen Badewiese liebt, bis hin zur Frau, deren Lustgewinn beim Geschlechtsakt daraus resultiert, so laut zu schreien, daß alle Nachbarn es mitanhören.

Viele dieser Verhaltensweisen werden von der Gesellschaft toleriert, bzw. bewußt übersehen, bzw. überhört, oder mit Schweigen übergangen. Schließlich ist es ja so, daß jeder Exhibitionist das Potential zur Befriedigung voyeuristischer Neigungen seines Gegenübers in sich trägt! Daß es weitaus mehr voyeuristisch veranlagte Menschen, als Exhibitionisten gibt, dürfte angesichts unserer von Pornografie überfluteten Medienlandschaft außer Zweifel stehen.

Die Folge hiervon ist fatal: Der Exhibitionist wird als sozialer Problemfall nicht wahrgenommen, erhält keinerlei geeignete therapeutische Unterstützung, und landet schließlich, wenn sein Verhalten zu mehrfachen Anzeigen führt, hinter Gittern.

Was viele nicht wissen: Zugespitzt hat sich die Situation dadurch, daß inzwischen das Exhibitionieren vor Kindern nicht mehr nur als exhibitionistische Handlung eingestuft wird, sondern als 
sexueller Mißbrauch von Kindern ! Die Folge: Schon bei der ersten Anklage ist Freiheitsstrafe zu erwarten !!!

Bei der Strafverteidigung von Exhibitionisten sollte zunächst immer im Mandantengespräch analysiert werden, ob echter Exhibitionismus vorliegt, oder ggf. eine anderweitige Normabweichung in der Sexualpräferenz, für die die exhibitionistische Handlung ein bloßes Symptom sein könnte. Denn von dieser Analyse hängt nicht nur die Prognose für eventuelle künftige Straftaten ab, sondern auch, welche therapeutische Einrichtung dem Mandanten zur Vermeidung von Rückfällen empfohlen werden kann.  Ist die exhibitionistische Handlung vor Kindern z. B. nur eine Art Übersprunghandlung eines Täters, bzw. einer Täterin, bei dem/der eigentlich Pädofilie vorliegt, so wird es oft sinnvoll sein, eine Therapieeinrichtung zu wählen, die auf die Behandlung/Vermeidung von Kindesmißbrauch spezialisiert ist. - Dies auch deshalb, weil eine Vielzahl pädosexuell ausgerichteter Täter selbst in der Kindheit mißbraucht wurde und die Analyse der eigenen Vergangenheit hilfreich bei der Behandlung sein kann. 

Im Bereich des Strafrechts gehören Exhibitionisten zu den Mandanten, die immer wieder zu einem kommen, bis schließlich Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird. Leider bringt mancher neue Mandant aus dieser Tätergruppe schon diverse Vorverurteilungen mit, die entweder dadurch geprägt sind, daß er früher ohne Anwalt vor Gericht stand, weil kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorlag, oder dadurch, daß er irgendeinen Anwalt mit seiner Verteidigung betraut hatte, und daß dieser Anwalt mangels Problembewußtsein den Mandanten nicht in Richtung Rückfallprävention unterstützt hat. Dies ist wegen der hieraus resultierenden fortschreitenden Desozialisierung des exhibitionistischen Rückfalltäters sehr bedauerlich und sollte allen Kollegen, die in diesem Bereich Verteidigungen übernehmen, im Bewußtsein sein! Der Aufwand, der in die Verteidigung Angehöriger dieser Tätergruppe zu investieren ist, sollte nicht niedriger angesetzt werden, als bei anderen Sexualstraftaten und es sollte beim jeweiligen Mandanten frühzeitig das Verständnis dafür gewonnen werden, daß mit diesem Aufwand auch eine Vergütung zu korrespondieren hat, die mit der in anderen Sexualstrafsachen vergleichbar ist. Im Gegensatz zum rückfälligen Vergewaltiger, der schon vor Urteilsspruch hinter Gittern sitzt, hat der rückfällige Exhibitionist in der Regel noch etwas zu verlieren.


Jochen Fahlenkamp, Rechtsanwalt, Kanzlei für Strafrecht in Berlin, Tel. 030 313 29 00