Sexualstrafrecht und sonstige Rechtsgebiete
BtmG/Betäubungsmitteldelikte, § 29 BtMG
Keine Aussage machen ohne Rechtsanwalt !!!
In einer Großstadt wie Berlin ist die Anzahl der Betäubungsmittelkonsumenten immens. Dementsprechend häufig sind Mandate wegen Besitz bzw. Handel mit Betäubungsmitteln. Die Corona-Zeit brachte einen zusätzlichen Schub neuer Mandate, z.B. wegen des Vertriebs von BtM durch mobile Händler. Stichwort "Koks-Taxi". Das Ziel ist immer, die Mandanten, die oft selbst ein Konsumproblem haben, vor Desozialisierung zu schützen und Haftstrafen zu vermeiden. Die Berliner Justiz ist zwar weniger streng, als in mancher anderen Stadt Deutschlands, aber wenige Gramm Kokain können bei einem Wiederholungstäter bereits zu einer Haftstrafe führen. Als Verteidiger trägt man daher eine enorme Verantwortung. Eine kritische Auseinandersetzung mit den angeblichen Ermittlungsergebnissen der Kripo und das Hinterfragen von Zeugenaussagen ist daher von großer Wichtigkeit.
Sexualdelikte §§174 ff, 177 StGB
Keine Aussage machen ohne Rechtsanwalt !!!
Sexualstrafrecht stellt seit über zwei Jahrzehnten den primären Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp dar. Es handelt sich um ein schwieriges Rechtsgebiet, in welchem der/die Beschuldigte -und der Verteidiger!- sich meist einer negativ voreingenommenen und durch Medien aufgehetzten Öffentlichkeit ausgesetzt sehen, die es nicht interessiert, ob der Tatvorwurf überhaupt zutrifft, sondern die buchstäblich "Blut" sehen wollen. Damit muss man umgehen können. Hier ist ein ruhiger Kopf und Fingespitzengefühl nötig, und das Bewusstsein, daß der Strafverteidiger die ethische Verpflichtung hat, für seinen Mandanten einzustehen und ihn mit ruhiger Hand durch das Strafverfahren zu leiten, selbst wenn die Beweislage ungünstig ist. Solange der Mandant auf seine Unschuld pocht, ist das Richtschnur für den Strafverteidiger. Ungefähr 70 Prozent derartiger Fälle, werden sowieso durch eine Verfahrenseinstellung zugunsten des Beschuldigten erledigt, ohne dass es überhaupt zur Anklage kommt. In den relativ wenigen Fällen, in welchen Anklage vor Gericht erhoben wird, ist die Beweislage meist problematisch zu Lasten des Beschuldigten, Freisprüche kommen dennoch vor, mitunter auch Verfahrenseinstellungen im Hauptverfahren, besonders wenn Aussage gegen Aussage steht, oder die "Geschädigten" selbst entlastende Tatsachen zugunsten des Beschuldigten in der Hauptverhandlung verlautbaren lassen.
Sofern die angeklagten Vorwürfe zutreffen, und der Beschuldigte diese einräumt, kann häufig mit dem Gericht eine Verfahrensabsprache getroffen werden, mit welcher der Mandant leben kann. Das sieht die Strafprozessordnung ausdrücklich vor.
Verbotene Pornografie, §§ 184 ff, 184 b StGB
Keine Aussage machen, ohne Rechtsanwalt!!!
Niemand ist ein schlechter Mensch, weil er angeborene sexuelle Neigungen hat. Ein schlechter Mensch ist er dann, wenn diese Neigungen sozial schädlich sind, besonders wenn sie Anderen dauerhaften Schaden zufügen, und er sie dennoch auslebt. Da obszöne Bilddarstellungen und Filme, in deren Mittelpunkt Kinder stehen, nur geschaffen werden können, indem Kinder Opfer von Mißbrauch werden, fördert der Konsument derartigen Materials den Mißbrauch von Kindern, was die Rechtsordnung mißbilligt. Deshalb ist in Deutschland sogar das "Unternehmen der Besitzverschaffung" derartigen Materials verboten. Etwa 90 Prozent der Strafrechtsfälle im Bereich verbotener Pornografie betreffen tatsächlich den Konsum und das Verbreiten von derartigem Bild-und Filmmaterial von Kindern (§184b StGB), und zwar im Internet. Inzwischen lag die Mindeststrafe temporär bei einem Jahr Freiheitsstrafe, so daß es sich bei der Tat, selbst wenn es nur um die Beschaffung eines einzigen Bildes ging, um ein Verbrechen handelte. Das sollte für alle Konsumenten derartigen Materials ein Wink mit dem Zaunpfahl sein. Es ist signifikant dafür, wie hoch die Sensibilität des Gesetzgebers für derartige Straftaten inzwischen ist.
Nunmehr hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit wieder auf eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 bzw. 6 Monaten herabgesetzt. Damit sind aber nur Fälle signifikant geringen Schwergewichts gemeint, und nicht der erwachsene Durchschnittskonsument derartigen Bildmaterials. Ich habe im Laufe meiner beruflichen Karriere die Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 184, 184b ff mitverfolgen können, insbesondere auch im Lichte der Gesetzesanwendung durch die Staatsanwaltschaften. Besonders hervorheben möchte ich zwei Dinge:
1. Das Prinzip "Schweigen ist Gold" ist in diesem Deliktsbereich für den Beschuldigten das A und O, besonders wenn das LKA vor der Tür steht und die Wohnung durchsucht. Dies ist kein Zeitpunkt, um irgend etwas mit der Polizei zu besprechen!!! -Erst zum Anwalt, dann reden!
2. Auch wenn die Strafandrohung hoch ist, hatte ich in den letzten 20 Jahren keinen Mandanten, der wegen Kinderpornografie eine Haftstrafe ohne Bewährung bekommen hätte. In den meisten Fällen gab es für Ersttäter Geldstrafen. Seit den Gesetzesverschärfungen kommt es zunehmend zu Freiheitsstrafen, es gelang mir jedoch -bis auf einen noch nicht rechtskräftigen Fall- bisher immer, Strafhaft zu vermeiden. Somit ist es sehr wichtig für Beschuldigte, die häufig ohnenhin in einer Spirale von Depressionen und sozialem Abstieg leben, sich durch ein derartiges Strafverfahren nicht demotivieren zu lassen. Das Leben geht trotzdem weiter. Zusammen mit dem Anwalt Ihrer Wahl, sollten Sie den Weg hierfür suchen.
Weitere Rechtsgebiete im Strafrecht

Graffiti/"Sachbeschädigung", §§ 303 ff, 315 StGB
Eigentumsdelikte,§§ 242ff, 249ff StGB