Hausdurchsuchung

Tipps vom Rechtsanwalt für die Hausdurchsuchung, §§ 102 ff StPO

  1. Widerstand zwecklos. Lassen Sie sich Dienstausweise der Polizeibediensteten und  den richterlichen Durchsuchungsbeschluß (105  Abs.1 StPO) zeigen und letzteren aushändigen! Er darf nicht älter als 6 Monate sein.
  2. Geben Sie keine Erklärungen gegenüber der Polizei ab. Keine Aussage machen, sondern schweigen, bis Ihr Anwalt Sie beraten hat!
  3. Geben Sie keine Passwörter bekannt, ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben!
  4. Ziehen Sie,  falls in der Nähe,  Ihren Anwalt bei der Durchsuchung hinzu!
  5. Falls Sie nicht am Ort der Durchsuchung sind, sondern telefonisch davon erfahren, können Sie darauf bestehen, daß eine Person Ihres Vertrauens der Durchsuchung beiwohnt (§ 106 StPO)
  6. Leisten Sie keine Unterschriften auf Durchsuchungsprotokollen, auch wenn die Polizei Ihnen das nahelegt; im schlimmsten Fall verzichten Sie damit auf die Rückgabe Ihrer Gegenstände. Derartige Erklärungen geben Sie bitte erst nach anwaltlicher Beratung ab!
  7. Weisen Sie die Polizei darauf hin, falls Gegenstände, z.B. Akten beschlagnahmt werden sollen, bezüglich derer Sie eine berufliche Schweigepflicht (z.B. als Arzt) haben.
  8. Suchen Sie umgehend nach der Durchsuchung Ihren Strafverteidiger auf!

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