Pflichtverteidiger

Dein erfahrener Pflichtverteidiger - Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp, Kanzlei für Strafrecht in Berlin, Tel. 030/ 313 29 00

Aktualisiert im Juli 2022 -


Ich bin seit nunmehr über 20 Jahren ausschließlich als Strafverteidiger tätig und übernehme regelmäßig Pflichtverteidigungen , hauptsächlich für Erwachsene, aber auch für Jugendliche. In Verfahren, die vor das Landgericht kommen, machen Pflichtverteidigungen mindesten 50 Prozent der Mandate aus. Vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind es ca. 30 Prozent der Mandate. Ich habe in den Jahrzehnten  meiner Berufslaufbahn weit über 1000 Strafsachen, darunter zahlreiche Pflichtverteidigungen erledigt.


Worin unterscheidet sich die Pflichtverteidigung von der Wahlverteidigung?

Die Pflichtverteidigung, eigentlich "notwendige Verteidigung" tritt immer dann ein, wenn schwerere Tatvorwürfe vor Gericht kommen, oder  Widerruf einer Bewährung droht, oder der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, und in diesen Fällen keinen Wahlverteidiger hat.

Der Pflichtverteidiger erbringt zwar gegenüber dem Staat ein Sonderopfer, indem er gegen eine unter den gesetzlichen Gebühren liegende Entschädigung Angeklagte verteidigt. Dennoch muss er sich genauso für seinen Mandanten einsetzen, als wäre dieser Selbstzahler. Mandanten fragen oft: Ist die Pflichtverteidigung schlechter für den Angeklagten, als die Wahlverteidigung?


Der Anwalt, bzw. der Strafverteidiger, ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege verpflichtet, sich in gleichem Maße im Rahmen einer Pflichtverteidigung zu engagieren, wie im Rahmen einer Wahlverteidigung. Faktisch ist die Pflichtverteidigung aber leider oft deshalb eine Verteidigung zweiter Klasse, weil häufig unerfahrene Junganwälte vom Gericht den Angeklagten beigeordnet werden. Anwälte, von denen mancher Richter hoffen mag, dass diese im Prozess keine Schwierigkeiten machen (sogenannte Kuschelverteidigung). Berufsanfänger, die sich durch Pflichtverteidigungen über Wasser halten müssen, sind leider der Versuchung ausgesetzt, sich beim Gericht nicht unbeliebt zu machen, da sie ansonsten riskieren, nicht mehr beigeordnet zu werden. Es gehört aber gerade zur unangenehmen Aufgabe des Strafverteidigers, dem Angeklagten durch Beweisanträge, oder gegebenenfalls nötige Befangenheitsanträge vor Gericht zu helfen, und somit keinerlei Rücksicht darauf zu nehmen, ob er sich beim Gericht beliebt, oder unbeliebt macht. Daher tut jeder Angeklagte gut daran, sich selbst einen Pflichtverteidiger auszusuchen, wenn er sich keinen Wahlverteidiger leisten kann, und sich den Pflichtverteidiger nicht etwa vom Gericht aussuchen zu lassen.

Natürlich kann es einem auch bei einem teuer bezahlten Wahlverteidiger passieren, daß man den Eindruck gewinnt, nicht optimal verteidigt zu werden. Aber da kann man wenigstens den Anwalt wechseln, was bei einer Pflichtverteidigung oft nicht möglich ist! Leider geschieht aber - besonders bei sozial schwachen Personen - genau dieses immer wieder. 

Wenn Sie einen erfahrenen Pflichtverteidiger benötigen, sprechen Sie mich bitte an!


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